144 Abs. 1 aStGB); - Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in zwei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 aStGB); - Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG); - Führens eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges, mehrfach begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe jeweils noch eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 96 Abs. 2 SVG); -