60 - Diebstahls, mehrfach begangen in drei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 aStGB); - Sachbeschädigung, mehrfach begangen in zwei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 aStGB); - Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in zwei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art.