Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4, mit Hinweisen). Für die Frage, ob und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 aStGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sogenanntes Ersturteil) abzustellen (BGE 138 IV 113). Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde.