Bei der Wahl der Strafart kann dieser Umstand für das einzelne Delikt ausschlaggebend sein (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 413 f.; vgl. auch ACKER- MANN/EGLI, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöste Figur, in: forumpoenale 3/2015 S. 128, S. 159 f.). Art. 41 Abs. 1 aStGB hindert das Gericht mithin nicht daran hindert, selbst auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 144 IV 217 E. 4.3).