Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, so hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat die Wahl der Sanktionsart jedoch im Urteil zu begründen (Art. 49 Abs. 2 aStGB sowie zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 144 IV 217 E. 4.3).