56 Die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das SVG wurden grösstenteils nach Inkrafttreten des StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, weshalb insoweit neues Recht anwendbar ist. Die übrigen Widerhandlungen, jene gegen das StGB, beging der Beschuldigte vor dem 1. Januar 2018. Weil das neue Recht für ihn diesbezüglich aber nicht milder ist, gelangt gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht (aStGB) zur Anwendung.