Vor der Fahrt hatte er zudem eine beachtliche Menge Alkohol und Drogen konsumiert. Nebst der psychischen Verfassung bzw. – wie die Generalstaatsanwaltschaft es nannte – des «miserablen Gefühlszustands» des Beschuldigten (pag. 878) bestanden mithin «zig» Gründe, weshalb er am 25. März 2018 nicht hätte fahren dürfen – ganz abgesehen davon, dass er ohnehin über keine Fahrerlaubnis (mehr) verfügte. Indem er sich dennoch in seinen Peugeot setzte, losfuhr und an besagter Stelle mit der Leitplanke kollidierte, handelte er zweifelsohne rücksichtslos. Gewissenloser als der Beschuldigte sich damals verhielt, kann man sich als Verkehrsteilnehmer fast nicht verhalten.