Aufgrund des Totalschadens des Wagens und der Tatsache, dass der Beschuldigte nach der Kollision quer auf der Strasse zum Stehen kam, ist ausserdem davon auszugehen, dass er die Leitplanke nicht nur leicht touchierte. Zusammengefasst hat der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr bzw. eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Personen geschaffen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.