Nebst dem sprechen ferner auch die Umstände, dass der Beschuldigte einen heftigen Gefühlsausbruch bzw. Weinanfall hatte und der Peugeot aufgrund der Kollision einen Totalschaden erlitt, für das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung. Das Bundesgericht geht wie zuvor erwähnt nämlich bereits bei einem Sekundenschlaf, der aller Wahrscheinlich kürzer dauert als ein heftiger Gefühlsausbruch bzw. Weinanfall, von einer schweren Widerhandlung aus. Aufgrund des Totalschadens des Wagens und der Tatsache, dass der Beschuldigte nach der Kollision quer auf der Strasse zum Stehen kam, ist ausserdem davon auszugehen, dass er die Leitplanke nicht nur leicht touchierte.