dass sich zum fraglichen Zeitpunkt an der Stelle, wo der Beschuldigte in die Leitplanke fuhr, keine anderen Personen (Verkehrsteilnehmer, Fussgänger etc.) aufhielten und durch eine allfällige Kollision mit dem Beschuldigten verletzt wurden. Nebst dem sprechen ferner auch die Umstände, dass der Beschuldigte einen heftigen Gefühlsausbruch bzw. Weinanfall hatte und der Peugeot aufgrund der Kollision einen Totalschaden erlitt, für das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung.