151 und S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 729). Der Unfall ereignete sich schliesslich um ca. zehn Uhr abends, mithin nicht mitten in der Nacht, wo grundsätzlich weniger Menschen unterwegs sind. Aus all diesen Gründen ist es – wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht festhielt (pag. 878) – einzig dem Zufall geschuldet, dass sich zum fraglichen Zeitpunkt an der Stelle, wo der Beschuldigte in die Leitplanke fuhr, keine anderen Personen (Verkehrsteilnehmer, Fussgänger etc.) aufhielten und durch eine allfällige Kollision mit dem Beschuldigten verletzt wurden.