54 seits, dass die Leitplanke nicht durchgehend war bzw. sogar erst dort begann, wo der Beschuldigte mit dieser kollidierte. Strassenlampen befanden sich – wie auf «Google Maps» weiter ersichtlich ist – ausserdem weder an der Unfallstelle noch in deren näheren Umgebung, womit im Unfallrapport und abstellend darauf von der Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten wurde, die Strassenbeleuchtung sei damals in Betrieb gewesen (vgl. pag. 151 und S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;