Demnach steht vorab ausser Frage, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug insbesondere aufgrund des Gefühlsausbruchs nicht mehr beherrschte und deshalb in die Leitplanke fuhr, womit er eine der wichtigen Verkehrsvorschriften (Art. 31 Abs. 1 SVG) missachtete. Angesichts der Gesamtumstände sowie mit Blick auf die voranstehenden theoretischen Ausführungen bzw. die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 16.4.1 oben) schuf er dadurch aus Sicht der Kammer – anders als die Vorinstanz annahm – mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Personen: Hätten sich damals zur selben Zeit am selben Ort andere Verkehrsteilnehmer,