Die Kollision mit letzterer war derart heftig, dass der Peugeot einen Totalschaden erlitt. Demnach steht vorab ausser Frage, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug insbesondere aufgrund des Gefühlsausbruchs nicht mehr beherrschte und deshalb in die Leitplanke fuhr, womit er eine der wichtigen Verkehrsvorschriften (Art. 31 Abs. 1 SVG) missachtete.