E. 2b; ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2008 vom 1. April 2009 E. 3 und 4). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG setzt ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten voraus, mithin – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – ein schweres Verschulden (S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 729). 16.4.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte am 25. März 2018 um ca. 22:00 Uhr unter Alkohol- und Drogeneinfluss (Blutalkoholkonzentration von mind. 1.66 Gewichtspromillen, Kokain Grenzwert gemäss ASTRA überschritten [pag. 207]) in seinem Peugeot auf der AC.