Ebenfalls bejaht wurde Art. 90 Abs. 2 SVG in Fällen, in denen eine Person einen Stau zu spät bemerkte und mit grosser Geschwindigkeit in andere Fahrzeuge fuhr (Urteil des Bundesgerichts 6S.186/2002 vom 25. Juli 2002 E. 2.4) oder in dem der Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.74 Promille während laufender Fahrt sein vom Sitz gerutschtes Mobiltelefon aufheben wollte und dabei die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor (Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2007 vom 11. Januar 2008 E. 2).