Hätten sich zu gegebenem Zeitpunkt an der betreffenden Stelle ein Fahrradfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer aufgehalten, wäre der Beschwerdeführer trotz guter nächtlicher Sicht nicht in der Lage gewesen, einen Zusammenstoss zu verhindern. Dabei sei unerheblich, dass sich der Selbstunfall auf einer in der Nacht nur wenig befahrenen Strasse ereignet habe. Der Beschwerdeführer habe sich der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4).