BGE 103 Ib 35 E. 3 und 4). Das Bundesgericht bejahte eine erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer auch in einem Fall, indem der Betroffene beim Fahren sein Mobiltelefon bedient und seine Aufmerksamkeit nicht mehr der Strasse zugewandt hatte und deshalb von der Fahrbahn abkam. Es erwog, der Beschwerdeführer habe dadurch objektiv wichtige Verkehrsvorschriften verletzt. Hätten sich zu gegebenem Zeitpunkt an der betreffenden Stelle ein Fahrradfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer aufgehalten, wäre der Beschwerdeführer trotz guter nächtlicher Sicht nicht in der Lage gewesen, einen Zusammenstoss zu verhindern.