Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv immer oder jedenfalls regelmässig erfüllt, wenn ein Fahrzeuglenker die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert und deshalb beispielsweise von der Strasse abkommt oder auf die Gegenfahrbahn gerät, weil dadurch mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Personen (nicht nur für Verkehrsteilnehmer, einschliesslich Mitfahrern, sondern für irgendwelche Personen) geschaffen wird (BGE 120 Ib 312 E. 4b und 4c; BGE 103 Ib 35 E. 3 und 4).