Die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – nicht erst bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist, wie die Vorinstanz weiter ausführte, vielmehr die Nähe der Verwirklichung. So genüge die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung in Anbetracht der Umstände naheliege (S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 728 f., mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art.