SVG ist in objektiver Hinsicht erfüllt, wenn der Täter im Gegensatz zu Art. 90 Abs. 1 SVG eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit anderer ernstlich gefährdet. Die Anforderung an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen, stellt nach herrschender Lehre eine der wesentlichsten und wohl wichtigsten Verkehrsregel dar (ROTH, in: Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., N 1 zu Art. 31 SVG). Die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – nicht erst bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben.