O., N 1 zu Art. 31 SVG). Das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 728, mit Hinweisen). Art. 90 Abs. 2 SVG ist in objektiver Hinsicht erfüllt, wenn der Täter im Gegensatz zu Art. 90 Abs. 1 SVG eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit anderer ernstlich gefährdet.