Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) besagt, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Führer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweis auf BGE 76 IV 53 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.2; Urteil des Bundesge-