31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) besagt, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss.