16.4 Nichtbeherrschen des Fahrzeuges 16.4.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.