16.3.2 Subsumtion Der Beschuldigte montierte für die Wohnmobilfahrten zwischen März 2018 bis am 2. Juni 2018 wissentlich und willentlich die Kontrollschilder seines früheren, korrekt immatrikulierten Peugeots an das nicht zugelassene Wohnmobil. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG sind offensichtlich erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte hat sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern, schuldig gemacht.