51 Auch betreffend diesen Tatbestand wird auf die überzeugenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 727 [Hervorhebungen im Original): Damit Kontrollschilder in objektiver Hinsicht als verwendet im Sinne des Gesetzes gelten, müssen sie an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sein (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, 1. Auflage, N 7