oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte hat sich des Führens eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern, schuldig gemacht. 16.3 Missbrauch von Ausweisen und Schildern 16.3.1 Theoretische Grundlagen Wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern macht sich nach Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG schuldig, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind.