Der objektive Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG ist erfüllt. Der Beschuldigte musste – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – aufgrund der Unterschiedlichkeit der beiden Fahrzeuge und seiner Affinität zu diesen – er ist AM.________ und arbeitete insbesondere als Autoreparateur in einer Garage (vgl. u.a. pag. 224) – gewusst haben, dass für die Fahrten mit dem Wohnmobil kein Versicherungsschutz bestand. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden.