16.2.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, führte der Beschuldigte sein Wohnmobil zwar beim Strassenverkehrsamt vor, um dessen Zustand zu überprüfen (pag. 160), unterliess es in der Folge jedoch, das Fahrzeug zu immatrikulieren. Zwischen dem 25. März 2018 und dem 2. Juni 2018 fuhr er sodann gleichwohl mindestens acht Mal mit dem nicht immatrikulierten Wohnmobil herum und verwendete dabei die auf seinen früheren Peugeot registrierten Kontrollschilder. Der objektive Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG ist erfüllt.