In subjektiver Hinsicht ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Der Führer eines Motorfahrzeuges hat sich darüber zu vergewissern, dass der obligatorische Versicherungsschutz vorhanden ist (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, a.a.O., N 117 zu Art. 96 SVG).