Das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist deshalb in hohem Masse egoistisch und verwerflich, was der Gesetzgeber auch mit dem Strafrahmen berücksichtigt hat. Die in Frage stehende Strafnorm ist also auf den Schutz des Haftungsanspruches von Opfern und Geschädigten und damit letztlich auf den Schutz von deren Vermögen ausgerichtet (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, a.a.O., N 108 zu Art. 96 SVG).