Art. 96 Abs. 2 SVG dient demnach nicht der Verkehrssicherheit, sondern bezweckt den Schutz von Unfallopfern. So ist es beispielsweise für schwerverletzte und später invalide Opfer katastrophal, wenn keine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt, bloss, weil sich der Unfallverursacher nicht um eine solche kümmerte. Das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist deshalb in hohem Masse egoistisch und verwerflich, was der Gesetzgeber auch mit dem Strafrahmen berücksichtigt hat.