ZUM SVG, 1. Auflage, N 18 + 110 SVG). Ein Motorfahrzeug darf demnach in objektiver Hinsicht auf den öffentlichen Strassen erst in Verkehr gebracht werden, wenn es auf den Namen des Halters eingelöst ist, d.h. mit einem Fahrzeugausweis und mit Kontrollschildern versehen ist (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, a.a.O., N 21 zu Art. 96 SVG).