50 Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Haftpflichtversicherung bedingen sich insofern gegenseitig, als ohne Fahrzeugausweis keine Haftpflichtversicherung und ohne Haftpflichtversicherung (Versicherungsnachweis) keine Kontrollschilder erhältlich sind. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug nur eingelöst und in Verkehr gebracht werden kann, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, 1. Auflage, N 18 + 110 SVG).