16.1.2 Subsumtion Der Beschuldigte fuhr zwischen Ende November 2017 und dem 2. Juni 2018 mit seinem Peugeot und seinem Wohnmobil in F.________ und der Region Bern, obwohl er wusste, dass ihm der erforderliche Führerausweis am 30. September 2017 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (u.a. pag. 250 Z. 83 ff. und pag. 258 Z. 56). Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sind somit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden.