In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässigkeit ist ebenfalls strafbar (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, a.a.O., N 29 f. zu Art. 95 SVG).