722 [Hervorhebungen im Original]): Für den Begriff des "Führens" muss gemäss Rechtssprechung in objektiver Hinsicht der Motor nicht in Gang gesetzt werden: Es reicht bereits das Steuern eines auf einer abschüssigen Strasse rollenden bzw. eines abgeschleppten Gefährts (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, 1. Auflage, N 19 zu Art. 95 SVG, GIGER HANS, SVG Kommentar, 8. Auflage, N 1 zu Art. 95 SVG). So fährt unter anderem auch derjenige ohne erforderlichen Führerausweis, wenn ihm dieser vorgängig entzogen wurde (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, a.a.O., N 45 zu Art. 95 SVG).