49 16. Rechtliche Würdigung 16.1 Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung 16.1.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sind korrekt, darauf kann verwiesen werden (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 722 [Hervorhebungen im Original]):