In Bezug auf die Zeitspanne von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 ist zu Gunsten des Beschuldigten – mit der Vorinstanz – somit von mindestens einer Fahrt pro Woche, d.h. von insgesamt rund acht Fahrten mit dem Wohnmobil auszugehen. Zusammengefasst ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte zwischen Ende November 2017 und dem 2. Juni 2018 mindestens 36 Mal – 28 Mal mit dem Peugeot und acht Mal mit dem Wohnmobil – fuhr, obwohl ihm der Führerausweis ab 30. September 2017 entzogen worden war und er über keine Fahrerlaubnis mehr verfügte. 15.7 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer