Danach hatte er «nur» noch sein Wohnmobil zur Verfügung, welches er gemäss O.________’s Angaben – vermutlich, wie die Vorinstanz annahm, aus Praktikabilitätsgründen – weniger oft benutzte als den Peugeot, aber immer noch «alle paar Tage». In Bezug auf die Zeitspanne von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 ist zu Gunsten des Beschuldigten – mit der Vorinstanz – somit von mindestens einer Fahrt pro Woche, d.h. von insgesamt rund acht Fahrten mit dem Wohnmobil auszugehen.