274 Z. 157 ff. und Z. 190). In Würdigung all dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass keiner der befragten Nachbarn angab, der Beschuldigte sei teilweise auch ohne Nummernschilder gefahren, geht die Kammer – in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – davon aus, dass der Beschuldigte zwischen Ende November 2017 (Kauf Peugeot) und dem 5. Februar 2018 (Immatrikulation Peugeot) nicht gerade täglich, mindestens aber einmal pro Woche, d.h. rund acht Mal, mit dem Peugeot fuhr.