Gemäss den glaubhaften Aussagen von O.________ soll der Beschuldigte «eigentlich täglich» mit dem Peugeot und nach dem Unfall am 25. März 2018 ungefähr «alle paar Tage» mit dem Wohnmobil gefahren sein (pag. 172 Z. 97 und pag. 172 Z. 101 ff.). Diese Angaben erscheinen zutreffend, stehen sie doch mit den Gesamtumständen im Einklang: Der Beschuldigte wohnte zwischen Ende November 2017 und Juni 2018 (relativ) abgelegen auf dem Land und war daher grundsätzlich auf ein Auto angewiesen. Zudem liess er sich – wie erwähnt – schon in der Vergangenheit nicht durch äussere Umstände vom Fahren abhalten.