pag. 720 f.). Auch die Generalstaatsanwaltschaft unterschied in der Berufungsverhandlung zwischen Fahrten mit dem Peugeot und solchen mit dem Wohnmobil, ging anders als die Vorinstanz aber davon aus, dass der Beschuldigte das Wohnmobil nach dem 25. März 2018 gleich oft benutzte wie zuvor seinen Peugeot (pag. 877). Die Kammer hält in Bezug auf die Anzahl Fahrten zunächst fest, dass es sich dabei nicht um exakte Zahlen, sondern um eine Grössenordnung handelt, die an der rechtlichen Würdigung nichts ändert, sondern einzig in Bezug auf die Strafzumessung von Bedeutung ist. Gemäss den glaubhaften Aussagen von O.___