Was die Anzahl Fahrten angeht, ging die Vorinstanz schliesslich «zu Gunsten des Beschuldigten» davon aus, dass er zwischen dem 5. Februar 2018 und dem 25. März 2018 «abgerundet» jeden zweiten Tag, d.h. 20 Mal, mit dem Peugeot sowie zwischen Ende März 2018 und anfangs Juni 2018 einmal pro Woche, d.h. acht Mal, mit dem Wohnmobil gefahren sei. Das Wohnmobil habe er aufgrund dessen Grösse wohl nicht für den alltäglichen Gebrauch wie beispielweise das Einkaufen gebraucht und deshalb weniger oft benutzt als den Peugeot (zum Ganzen S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.