Die Vorinstanz differenzierte demgegenüber zwischen Fahrten mit dem Peugeot und Fahrten mit dem Wohnmobil und erwog aus Sicht der Kammer zurecht, der Peugeot habe beim Unfall vom 25. März 2018 einen Totalschaden erlitten, weshalb der Beschuldigte danach nicht mehr damit herumgefahren sein könne. Daraus folgerte sie – aus Sicht der Kammer ebenfalls zutreffend –, dass der Beschuldigte bis am 25. März 2018 (grösstenteils) mit dem Peugeot und danach