Was die Anzahl Fahrten angeht, wurde in der Anklage nicht zwischen Fahrten mit dem Peugeot und solchen mit dem Wohnmobil unterschieden, sondern einfach angenommen, der Beschuldigte sei zwischen Ende November 2017 und dem 2. Juni 2018 jeden dritten Tag gefahren und habe somit rund 60 Fahrten absolviert (pag. 466). Die Vorinstanz differenzierte demgegenüber zwischen Fahrten mit dem Peugeot und Fahrten mit dem Wohnmobil und erwog aus Sicht der Kammer zurecht, der Peugeot habe beim Unfall vom 25. März 2018 einen Totalschaden erlitten, weshalb der Beschuldigte danach nicht mehr damit herumgefahren sein könne.