Die Kammer geht mit der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte bereits nach dem Kauf des Peugeots Ende November 2017 mit diesem fuhr, unabhängig davon, dass er dieses Fahrzeug erst am 5. Februar 2018 immatrikuliert hat. Die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle wie auch die Verurteilung der Staatsanwaltschaft Burgg-Zurzach vom 22. Juni 2020 (siehe dazu insb. die Ausführungen unter E. 19.2.10 unten) zeigen eindrücklich, dass sich der Beschuldigte nicht durch äussere Gegebenheiten wie beispielsweise Ausweisentzug, mangelnde Immatrikulation, fehlende Versicherung etc. vom Fah-