Eine Urteilsberichtigung erfolgte daraufhin indessen nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte zu Beginn der Berufungsverhandlung auf Frage des Vorsitzenden, die Anschlussberufung beziehe sich auf den gesamten in der Anklageschrift genannten und von der Vorinstanz im Urteilsdispositiv festgehaltenen Zeitraum von «Ende November 2017 bis am 2. Juni 2018» (und nicht nur auf die von der Vorinstanz in der Urteilsbegründung korrigierte Zeitspanne [pag. 855]).