III/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 655]). In der Urteilsbegründung wies sie dann aber darauf hin, es sei von einer Tatzeit vom 5. Februar 2018 (Immatrikulation Peugeot) bis am 2. Juni 2018 auszugehen, im Urteilsdispositiv sei fälschlicherweise noch die gesamte angeklagte Zeitdauer festgehalten worden (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 720 f.). Eine Urteilsberichtigung erfolgte daraufhin indessen nicht.